Im Baugewerbe ist die Beauftragung von Subunternehmen gängige Praxis. Die Zusammenarbeit mit anderen Gewerken ist oft unumgänglich. Daher ist es essenziell, sich über die Risiken und rechtlichen Aspekte im Klaren zu sein, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden.
Ein Subunternehmen ist ein fremdes, eigenständiges Unternehmen, das ein Vertragsverhältnis mit dem gewerbetreibenden Auftragnehmer eingeht und für diesen in eigener Verantwortung eine Werkleistung erbringt. Diese wiederum schuldet der Auftragnehmer der Auftraggeberin.
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Wenn die Beauftragung von Subunternehmen gut organisiert ist, vereinfacht sie vieles. In jedem Fall ist sie jedoch mit einem Zuwachs an Verantwortung verbunden. Diese Aspekte liegen im Verantwortungsbereich des Gewerbetreibenden und müssen im Blick behalten werden:
Exkurs: Exkulpation |
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§ 278 BGB: Demnach hat ein Unternehmen das schuldhafte Verhalten eines Erfüllungsgehilfen in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. |
§ 831 BGB: Dieser Paragraph regelt die Schadenersatzpflicht, die ein Unternehmen für das Subunternehmen in Ausführung seiner Tätigkeit hat. |
Bedenken Sie: Da ein Auftraggeber oft gar nicht weiß, dass der Gewerbetreibende für Teilarbeiten auf Subunternehmen zugreift, wird er sich bei Schadenersatzansprüchen immer zu allererst an seinen Vertragspartner wenden. Dieser ist gut beraten, wenn er sich deshalb bestmöglich gegen Haftungsansprüche absichert. |
Folgende Punkte helfen, wenn Teilgewerke an Subunternehmen vergeben werden. Sie beugen Eskalationen vor, sorgen für möglichst reibungslose Abläufe und geben Sicherheit, wenn doch einmal etwas schiefgeht:
Gewerbetreibende müssen – wie oben beschrieben – viele Aspekte für eine gelungene Zusammenarbeit mit Subunternehmern berücksichtigen.
Gut beraten sind sie in jedem Fall mit einem passenden Versicherungsschutz:
Der Versicherer rhion.digital bietet Gewerbetreibenden eine maßgeschneiderte Betriebshaftpflichtversicherung,
Einzige Voraussetzungen, damit der Schutz für diese attraktive Zusatzleistung greift: