Was bedeutet § 278 BGB im Zusammenhang mit Subunternehmern?
§ 278 BGB regelt die sogenannte Verantwortlichkeit für Erfüllungsgehilfen.
Ein Unternehmen kann sich unter bestimmten Voraussetzungen das Verschulden von Personen oder Unternehmen zurechnen lassen müssen, die es zur Erfüllung eigener vertraglicher Verpflichtungen einsetzt.
Ob ein Subunternehmer im konkreten Vertragsverhältnis als Erfüllungsgehilfe anzusehen ist und welche Rechtsfolgen daraus entstehen, hängt von der jeweiligen Vertrags- und Haftungssituation ab.
Versicherungsrelevante Frage
Nicht: „Wer hat recht?“
Sondern: „Ist meine Betriebshaftpflicht darauf vorbereitet, wenn Ansprüche wegen einer Tätigkeit eines eingesetzten Subunternehmers gegen mein Unternehmen erhoben werden?“
